Termiten-Vorschriften

Print this page
Print

Das Termiten-Gesetz, eine Bestimmung, die Eigentümern wie Bauherren Verpflichtungen auferlegt

Das so genannte “Termiten-Gesetz“ vom 8. Juni 1999 steckt den rechtlichen Rahmen der Maßnahmen ab, die beim Bau zu treffen sind, um Beeinträchtigungen und Schäden durch Termiten zu vermeiden.
Haben Sie die Absicht, zu bauen? Wenn Sie in einer Zone bauen, die termitengefährdet ist, verpflichtet Sie das Gesetz zum Termitenschutz, vor dem Bau zur Vorsorge eine chemisch-physikalische Vorrichtung wie TERMIFILM UV+, eine physikalische Vorrichtung oder eine bauliche Maßnahme anzuwenden.

Die Termiten-Bestimmungen gelten auch für die Wahl der Baumaterialien der tragenden Elemente (Dachstuhl, tragende Mauern, usw.). Auch sie müssen mit ausreichendem Schutz vor Termiten versehen sein.
Das Vorhandensein von Termiten oder Spuren des Vorhandenseins von Termiten wurde festgestellt? Dann müssen Sie eine Meldung beim Bürgermeisteramt* erstatten und die notwendigen Vorsorge- oder Bekämpfungsmaßnahmen ergreifen.

Mehrere Verordnungen und Erlasse ergänzen das Termiten-Gesetz:

  • Verordnung Nr. 2006-59 vom 23. Mai 2006, bezüglich des Schutzes von Gebäuden vor Termiten und anderen holzfressenden Insekten, und zu den bei der Planung und beim Bau zum Schutz vor ihnen zu treffenden Maßnahmen.
  • Erlass vom 27. Juni 2006, geändert durch den Erlass vom 16. Februar 2010 und geändert durch den Erlass vom 28. November 2014 bezüglich der Anwendung der Artikel R.112-2 bis R.112-4 des Bau- und Wohnungsgesetzes. Dieser Erlass berücksichtigt die geänderte Ausweisung der Zonen mit Verpflichtung zum Schutz von Gebäuden vor holzfressenden Insekten Nr. 2006-591 bezüglich 7 de, verschärft durch den Erlass vom 27. Juni 2006, bezüglich der Anwendung der Artikel R112-2 bis R 112-4 des Bau- und Wohnungsgesetzes.
  • Erlass vom 21. Oktober 2011, der die Nutzungsbedingungen bestimmter Produkte zur Bekämpfung von Termiten, wie in Artikel L. 522-1 des Umweltgesetzes aufgeführte Produkte, festlegt.

*Formular zur Meldung des Vorhandenseins von Termiten in einem Gebäude: cerfa 12010*02